Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat im Febr. 2006 entschieden, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden und Schmerzen verursachen können, bei der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht verboten sei. Dabei komme es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall, sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet seien, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen. Es entspreche der Absicht des Gesetzgebers, den Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte zu verbieten.
Die vorliegende schriftliche Begründung erläutert diese Kernsätze des Urteils. Sie weist darauf hin, dass Ausnahmen von dem generellen Verbot nur in einem sehr engen Rahmen und auf der Grundlage einer Rechtsverordnung möglich seien. Eine derartige Verordnung gibt es derzeit weder auf Bundes- noch auf Landesebene. Der Erlaß des NRW-Umweltministeriums stellt nach Ansicht der Bundesrichter keine geeignete Ausnahmevorschrift dar.
Vor diesem Hintergrund wurden bereits die für das Jahr 2006 geplanten weiteren Anwenderseminare mit integrierter Sachkundeprüfung in NRW ausgesetzt.
Der LJV empfiehlt allen HundeführerInnen dringend, bis auf weiteres die Anwendung von Elektroreizgeräten zu unterlassen, um nicht in Konflikt mit dem Tierschutzgesetz zu geraten.